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1318. o. T. o. O.

(nach Dezember 3.)

Heinrich, Bischof von Breslau, an Nichtgenannte. Er habe jüngst von Tylo von Mulhüsen, Breslauer Bürger, wegen der von diesem okkupirten Einkünfte der jetzt dem Mag. Arnold, Glogauer Archidiakon, früher dem Mag. Johann von Pontecurvo gehörigen Domherrnstelle durch seine Breslauer Domherren den Offizial Konrad und Nikolaus von Bancz in Gegenwart einiger Rathmänner Rechnung abnehmen lassen, wobei sich ergeben, dass Tylo dem Johann für 2 Jahre das Verabredete nicht gezahlt hat und auch die diesjährigen Feldzehnten, deren er sich bemächtigt hat, sich anzueignen sucht. Darauf soll Tylo in einer Appellation behauptet haben, es komme dem Bischof gar nicht zu, diese Rechnung abzunehmen. Der Bischof befiehlt daher ihn zu mahnen, dass er die Einkünfte der zwei Jahre dem Peter Crispus, dem Prokurator des Johann von Pontecurvo, die Feldzehnten aber, worüber zwischen ihm und Arnold Streit ist, den Prokuratoren des Domkapitels vor dem Tage der heiligen Jungfrau N. (Lucia Dezember 13?) zahle; denn der über diese Zehnten eingegangene Kompromiss ist nichtig, weil Tilo als über eine fremde Sache einen solchen nicht schliessen konnte. Wem aber die vor der Entsetzung des Johann in diesem Jahre gesammelten Einkünfte zukommen, werden Rechtsverständige entscheiden. Weigere sich Tilo, so solle er als gebannt in allen Breslauer Kirchen verkündet werden ohne Rücksicht auf seine frivole Appellation.

Formelbuch des Arnold von Protzan, ed. Wattenbach, Cod. dipl. Siles. V, S. 64/65. S. auch oben No. 3841.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.